Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat. Vom 28. Februar 1933
Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet:
§ 1
Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.
§ 2
Werden in einem Lande die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen nicht getroffen, so kann die Reichsregierung insoweit die Befugnisse der obersten Landesbehörde vorübergehend wahrnehmen.
§ 3
Die Behörden der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den auf Grund des § 2 erlassenen Anordnungen der Reichsregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit Folge zu leisten.
§ 4
Wer den von den obersten Landesbehörden oder den ihnen nachgeordneten Behörden zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Anordnungen oder den von der Reichsregierung gemäß § 2 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt oder wer zu solcher Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt, wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis nicht unter einem Monat oder mit Geldstrafe von 150 bis zu 15000 Reichsmark bestraft.
Wer durch Zuwiderhandlung nach Abs. 1 eine gemeine Gefahr für Menschenleben herbeiführt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten und, wenn die Zuwiderhandlung den Tod eines Menschen verursacht, mit dem Tode, bei mildernden Umständen mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. Daneben kann auf Vermögenseinziehung erkannt werden.
Wer zu einer gemeingefährlichen Zuwiderhandlung (Abs. 2) auffordert oder anreizt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
The key paragraphs are 1 and 4(2). Sounds exactly what Ø is proposing here!
He will use this on the right.
Hmm....let’s see now. Preventive detention. Uh...wouldn’t that kinda be relying on “”profiling””? And...isn’t that sorta un-PC, not to mention bigoted, according to the libs/leftists? Oh wait. We’re probatly only talking about detaining white, Christian non-leftists(conservatives) here, no doubt.
Nevermind.
Pitchfork time YET????
All us right wing bitter, Bible and gun clinging, non-conformist domestic terror threats no doubt.
Hmmmm.....so anybody who demands the Federal Gov’mt restrict its scope and activities to strict Constitutional limits....even if this will be required to maintain Federal solvency and liquidity will be verboten?!!
Didn’t I see something like this in some movie called “Minority Report” ???
But then he wants to open Gitmo’s across the land to incarcerate American Citizens, so that they no longer have the rights he wants for Muslims, but wants Americans that he decides are a threat to his Government to have the same rights as Muslim terrorists caught in the act of war.
This is exactly the surrender terms I would expect had we lost the war with Islam.
Ie, Barack Hussain Obama is most likely a Muslim, and we lost the war by a coup engineered by the Democratic party, with their payoff being that they would be allowed to rape the banks as the country fell.
Is there something wrong with my line of thought? Because I cannot see it.