You posted no link to me. Beihilfe bedarf 1. einer Unterstützungshandlung (das kann auch moralische Unterstützung sein) und 2. eines Vorsatzes bezüglich der vorsätzlich rechtswidrigen Haupttat eines anderen. D.h. wenn A den D entführt, und B das als Zeuge sieht, aber NICHTS macht, dann ist nur A strafbar, denn eine Anzeigepflicht für Freiheitsberaubung besteht nicht (s. § 138 StGB). Wir sind ein freies Land, HandlungsPFLICHTEN gibt es nur selten. Im übrigens besteht die Anzeigepflicht in den Fällen nach § 138 StGB nur, sofern noch Zeit ist, die Ausführung der Tat zu verhindern. Im hier betreffenden Fall war das Opfer bereits verschleppt worden.
http://www.washingtonpost.com/wp-dyn/content/article/2005/12/03/AR2005120301476_pf.html
By the way, do you belive they will prosecute him for beating the teacher?